Muss einem Facharzt für Allgemeinmedizin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen werden, wenn er gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) beantwortet.
Im Streitfall war ein 68-jähriger Facharzt für Allgemeinmedizin auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Aufgrund von Patientenbeschwerden über sein Verhalten im Notdienst wurde er auf seine Eignung überprüft. Untersuchungen ergaben schließlich, dass ein demenzielles Syndrom vom Grad einer leichten Demenz und Hinweise auf eine Korsakow-Symptomatik vorlagen. Daraufhin verfügte der Zulassungsausschuss den Entzug der Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Aufgrund von Behandlungsfehlern bestehe ein nicht unerhebliches Risiko der Gefährdung von Patienten. Der beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidungen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das gilt für Zulassungsentziehungen sowohl wegen grober Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten als auch aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung. Maßgeblich seien hier jedoch die festgestellten kognitiven Einschränkungen, die nicht reversibel seien. Sie beeinträchtigten die Fähigkeit, angemessen zu reagieren, was zudem mit der latenten Gefahr von Fehleinschätzungen und Fehlmedikationen einhergehe. Ein bestimmter Schweregrad der Erkrankung sei im Interesse des Patientenschutzes nicht erforderlich. Das bestätigte auch das BSG.
Hinweis: Ein bestimmter Schweregrad oder ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die vertragsärztliche Tätigkeit des Arztes insgesamt infrage gestellt ist – insbesondere auch im Hinblick auf den Patientenschutz. Das war im Urteilsfall maßgeblich.